Lußhardt- und Baggersee

§1
Name und Sitz des Vereins
Der im Jahre 1956 in Kirrlach gegründete Verein führt den Namen Angelsportverein "Neptun" Kirrlach-Kronau e. V.
Der Sitz des Vereins ist Kronau.

Gerichtsstand ist Bruchsal.

Er ist eingetragener Verein unter dem Aktenzeichen VR 630.

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. 

Er ist Mitglied des Verbandes Deutscher Sportfischer e. V. und des Landesverbandes.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck des Vereins
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Sportfischern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Sportfischen zu verbreiten und zu verbessern.

Seine Ziele will er erreichen durch
a) Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern, unter Berücksichtigung des Artenschutzprogrammes des VDSF
b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf das Biotop "Gewässer", also auf alle im und am Gewässer lebenden Tiere und Pflanzen, einschließlich der Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und des natürlichen Wasserlaufes
c) Beratung der Mitglieder in allen mit der Sportfischerei und dem Naturschutz zusammenhängenden Fragen sowie deren Fortbildung durch Vorträge, Lehrgänge usw.
d) Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke körperlicher Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder durch Kauf, Pacht und Erhaltung von Fischgewässern und Freizeitgelände, Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen, Booten und dazugehörigen Anlagen,
e) Förderung der Vereinsjugend, 

f) Förderung des Castingsports. 

Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit für die Erhaltung der Volksgesundheit ein. Er unterstützt Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlicher Wasserläufe und ähnliche Bestrebungen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3
Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat. Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.
Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an.
Mitglied kann nur sein wer die Fischereiprüfung abgelegt hat und wer unbescholten ist.
Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Passive Mitglieder sind Freunde und Gönner des Vereins, die durch Beiträge den Verein unterstützen.
Wer vorübergehend aus dem aktiven Angelsport ausscheiden möchte und beabsichtigt später wieder aktiv zu werden, ist für diese Zeit vom Arbeitsdienst befreit und zahlt die Hälfte des Jahresbeitrages. Reicht dieses Mitglied einen Antrag zur Wiederübernahme in den aktiven Sport ein, so ist diesem ohne Abstimmung und Aufnahmegebühr stattzugeben.
Zahlende passive Mitglieder sind wie aktive Mitglieder zu führen und haben Wahl- und Stimmrecht.
Die Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Sie kann Personen verliehen werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

§ 4
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet

1. durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem
Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten;
2. durch Ausschluss. Er kann erfolgen, wenn ein Mitglied

a) gegen die Regeln der Satzung, gegen anerkannte sportliche Regeln und gegen Sitte und Anstand grob verstoßen hat,

b) wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,

c) wenn es wegen eines Fischereivergehens rechtskräftig verurteilt worden ist,
d) wenn es gegen fischereiliehe Vorschriftendes Vereines verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,

e) wenn es innerhalb des Vereines wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat,
f) wenn es trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen und sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Ehrenrat, der sich aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schriftführer und Kassier, sowie vier aus der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählte Vereinsmitglieder zusammensetzt.
Die Mitglieder des Ehrenrates wählen aus ihren Reihen mit einfacher Mehrheit den Vorsitzenden.
Dieser darf nicht Mitglied des Vorstandes sein, er ist jedoch zu den Vorstandssitzungen einzuladen.
Dem betroffenen Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
 Die Entscheidung des Ehrengerichtes durch Mehrheitsbeschluss ist endgültig.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt. Ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere, Vereinsabzeichen und dergleichen sind ohne Ersatz zurückzugeben.

§5
Disziplinarstrafen
Statt eines Ausschlusses kann das Ehrengericht in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf
a) zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Anglererlaubnis in allen oder nur in bestimmten Vereinsgewässern,
b) Zahlung von Geldbußen bis zu 500,- Euro,

c) Verweis mit oder ohne Auflage,

d) Verwarnung mit oder ohne Auflage,

e) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.

§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, Unterkunftshütten und Heime an den Vereinsgewässern zu benutzen.
Aktive Mitgliedersind berechtigt, die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen und alle vereinseigenen Anlagen (Heime, Boote, Stege usw.) zu benutzen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, das Sportfischen nur

a) im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,

b) den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,

c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,

d) die Sportfischerprüfung abzulegen.
 Die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge und Gebühren sind innerhalb der ersten drei Monate (Januar, Februar und März) des Geschäftsjahres zu zahlen.
Es darf am gesamten Vereinspachtgewässer ab Jahresbeginn nur noch angeln, wer im Besitz einer gültigen Angelberechtigung ist, d.h., dass sämtliche Beiträge und Gebühren bezahlt sein müssen!
Sollten innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres die geforderten Beiträge und Gebühren nicht entrichtet worden sein, muss Interessenlosigkeit von Seiten Mitgliedes angenommen werden. In diesem Falle kann der Vorstand den Vereinsausschluss beschließen.
Die notwendigen Arbeitsleistungen legt der Vorstand fest und führt ein Arbeitsleistungsverzeichnis.
Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden und deren Wert wird ebenfalls vom Vorstand bestimmt.
Alle Mitglieder, die die vorgeschriebenen Arbeitsstunden nicht oder nur teilweise verrichten, werden entsprechend mit dem festgelegten Stundensatz belastet.

§7
Organe des Vereins, Vereinsleitung
Organe des Vereins sind

1) die Vorstandschaft
2) die Generalversammlung
Zu 1)

Die Vorstandschaft besteht aus dem
1) 1. Vorsitzender

2) 2. Vorsitzender
3) dem Schriftführer
4) 1.Schatzmeister
6) 2. Schatzmeister
5) dem Protokollführer
6) 1. Jugendwart

7) 2. Jugendwart
8) 1. Gewässerwart
9) 2. Gewässerwart
10) 3. Gewässerwart
11) 1. Hüttenwart
12) 2.Hüttenwart
13) Gerätewart
14) Sportwart (Kirrlach)
15) Sportwart (Kronau)
16) Fischereiaufseher
17) Fischereiaufseher
18) Fischereiaufseher
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des 2. Vors. wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
Der 1. Vorsitzende darf nicht gleichzeitig Vorsitzender eines anderen Vereins sein.
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen dieses vorbehalten ist.
Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken. Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des steuerbegünstigten Zweckes gerichtet sein.
Die Mitglieder der Vorstandschaft werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
Die Wahlen finden jährlich statt, wobei im Wechsel die Vorstandsmitglieder mit der geraden Zahl und im darauffolgenden Jahr die mit der ungeraden Zahl per aufgeführten Ämter zu wählen sind.
Zu 2)

Generalversammlung

In jedem Kalenderjahr muss in den ersten drei Monaten eine Generalversammlung stattfinden. Sie wird einberufen vom 1. Vorsitzenden während einer Frist von 1 Monat. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten; sie hat schriftlich zu erfolgen.

1) Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft sowie des
Berichtes des Kassenprüfers
2) Die Entlastung der Vorstandschaft
3) Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und des Ehrenrates

4) Satzungsänderung
5) Verschiedenes

Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.

Der Vorstand muss eine Generalversammlung auch dann einberufen, wenn ein Drittel aller ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.
Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse beinhalten müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.

§8
Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die gleiche Dauer wie die Vorstandschaft gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.
Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen und Buchführung zu überzeugen, am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung vorzutragen.

§9
Ehrenrat
Aufgabe des Ehrenrates ist es

Der Vorstand wird ermächtigt, notwendige Rechtsstreite des Vereines als Partei in eigenem Namen geltend zu machen. Zwecks der gerichtlichen Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche des Vereins wird dem jeweiligen Vorstand das Vereinsvermögen treuhänderisch übergeben.
a) 
in allen Streitfällen unter Mitgliedern, sofern er von der Vorstandschaft oder einem Mitglied angerufen wird, als Schlichtungsausschuss tätig zu werden;
b) 
über Berufungen bei Ausschlüssen nach § 4 und Disziplinarmaßnahmen nach § 5 zu entscheiden.

§10
Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das Vermögen des Vereins an die Gemeindeverwaltung Kronau übergehen, die es unmittelbar und ausschließlich für Angelsport zu verwenden hat.